Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 11. September 2013: „Mit ihr haben die Eltern hinzunehmen, dass der Staat als Bildungs- und Erziehungsträger im Umfang des schulischen Wirkungsfeldes an ihre Stelle tritt, womit ihre Möglichkeit, unmittelbar in eigener Person pädagogisch auf ihr Kind einzuwirken, auf den außerschulischen Bereich beschränkt wird.“ Mit diesem Entscheid wird auch […]

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